Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
der Firma RAHM Fahrzeugbau
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von Maschinen, Zubehör- und Ersatzteilen. Hiervon abweichende mündliche oder schriftliche Abmachung haben nur Gültigkeit, wenn eine schriftliche
Bestätigung durch uns erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind nicht verbindlich.
1. Vertragsabschluss
Der Vertrag, der zur Lieferung verpflichtet, kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Sie ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Angaben über technische Daten und Gewichte sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Feldprobe-Lieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Sonderanfertigungen an Fahrzeugen im technischen Bereich ist eine Rücknahme des Fahrzeugs oder Geräts in allen Fällen ausgeschlossen. Die Zahlungsbedingungen werden dadurch nicht aufgehoben. Mangels anderer Vereinbarung muss das Gerät innerhalb von 10 Tagen nach seinem Empfang erprobt werden. Ist die Probe aus saisonbedingten Gründen innerhalb dieser Frist nicht durchführbar, so hat sie sogleich nach Beginn der möglichen Einsatzzeit zu erfolgen. Die Erprobung darf höchstens 1 Tag dauern. Falls der Probeeinsatz nicht zur Zufriedenheit des Empfängers verläuft, hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren und uns Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart unseres Beauftragten durchzuführen. Bei einwandfreier Funktion muss das Gerät übernommen werden.. Ein Gerät gilt auch als übernommen, wenn es vom Empfänger länger als 1 Tag eingesetzt wird. Der Besteller ist nur dann zur Rückgabe des Gerätes an uns berechtigt, wenn es beim Probeeinsatz in Gegenwart unseres Beauftragten keine einwandfreie Arbeit geleistet hat. In diesem Fall ist das Gerät unverzüglich in gereinigtem Zustand frachtfrei und auf eigene Gefahr des Bestellers an uns oder an die von uns angegebene Anschrift zurückzusenden. Erforderliche Auffrischungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, wenn die Abnutzung auf einen mehrtätigen Einsatz zurückzuführen ist. Wenn das Gerät nicht spätestens 1 Woche nach erfolgtem Probeeinsatz zurückgesandt wird, so gilt es als fest übernommen. Bei Rückgabe eines zur Feldprobe gelieferten Gerätes sind Ansprüche des Bestellers auf Ersatzlieferung oder auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen. Kommissionsware muss 6 Wochen nach Auslieferung franco an uns zurückgesandt werden, andernfalls gilt sie als übernommen. In allen Fällen erlöschen jegliche Mängelansprüche längstens 6 Monate nach Lieferdatum. Über gelieferte Kommissionsware hat das Lieferwerk jederzeit Verfügungsrecht.
Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer bzw die Nichtabnahme des gekauften Produktes kann der Verkäufer (Firma Rahm) Schadensersatz für die Herstellung, Bereitstellung sowie einen Gewinnverlust geltend machen.
2. Lieferzeit
Die Lieferfrist ist freibleibend. Wegen verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung infolge unvorhergesehener Ereignisse, wie Betriebsstörung, Streiks usw., können keine Ersatz- oder Schadensansprüche gestellt werden. Der Besteller kann sich auf Einhaltung zugesagter Lieferfristen nur insoweit berufen, als er seinerseits fristgerecht erfüllt. Sollten aufgrund verspäteter Lieferung der Zulieferteile Lieferfristen nicht eingehalten werden können, wird keine Haftung übernommen.
3. Preise
Die Preise gelten in EURO ab Station Pellndorf, Bezirk Regensburg, ausschließlich Verpackung, Porto und Wertversicherung. Auf die Preise wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer in Anrechnung gebracht. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Listenpreise des Lieferers zum Zeitpunkt der Lieferung (Versandbereitschaft). Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der bei Rechnungsstellung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Ist eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart, so ist der Lieferer berechtigt, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Lohn- und Materialpreisänderungen zu erhöhen. Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung behalten wir uns vor.
4. Preisanpassungsrecht
Unter der Voraussetzung, dass zwischen Vertragsschluss und der Lieferung des Kaufgegenstandes ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt, behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise anzupassen. Die Anpassung der Preise erfolgt ausschließlich in dem Fall, dass sich die Preise der von der Fa. Rahm Fahrzeugbau, Inh. Konrad Rahm, für die Herstellung des Kaufgegenstandes benötigten Rohstoffe (z. B. Stahl, Aluminium, etc.) oder Arbeitskosten (z. B. aufgrund Tariferhöhungen, ect.) verändern. Die Fa. Rahm Fahrzeugbau, Inh. Konrad Rahm, wird die Preise nur in dem Maße anpassen, wie sich die Preise für Rohstoffe oder Arbeitskosten im Verhältnis zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisen für Rohstoffe oder Arbeitskosten verändert haben. Auf Ihr Verlangen als Kunde wird die Fa. Rahm Fahrzeugbau, Inh. Konrad Rahm, Ihnen die Veränderung der jeweiligen Preise sowohl absolut als auch prozentual nachweisen.
5. Zahlungsbedingungen
Akzepte und Wechsel werden nur zahlungshalber vorbehaltlich prompter Einlösung angenommen. Diskont- und Wechselspesen trägt der Käufer. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen werden ohne besondere Mahnung bankseitige Zinsen berechnet. Noch ausstehende Lieferungen berechtigen in diesem Falle nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen und haben die Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Wir können die Lieferung – auch wenn die Auftragsbestätigung bereits erteilt ist – verweigern, wenn uns die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheint und dieser nicht in der Lage ist, gegenteilige Beweise zu erbringen. Zahlungen haben nur direkt an uns zu erfolgen.
6. Eigentumsvorbehalt
Unser Eigentum an den von uns gelieferten Waren bleibt bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderung und bis zur Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Bestellers ergebenden Saldos aus dem Kontokorrent vorbehalten. Der Händlerbesteller hat sich das Eigentum zugunsten des Lieferers auch gegenüber dem Zweitbesteller ausdrücklich vorzubehalten. Bedient sich der Händler der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet, diesen ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, dass dem Lieferer das Eigentum an der Ware so lange zusteht, bis der gesamte Preis mit den entstandenen Zinsen und Kosten an den Lieferer gezahlt ist. Eine Verfügung über die gelieferten Waren, ihre Verpfändung und Sicherheitsübereignung ist dem Besteller nicht gestattet. Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Besteller uns sofort mitzuteilen mit sämtlichen Angaben, die zur Intervention gegenüber dem Dritten erforderlich sind. Werden die gelieferten Waren vor voller Bezahlung des Kaufpreises weiterveräußert, so gilt der Anspruch des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe der Restforderung als an uns abgetreten. Entschädigungen aus Versicherungsleistungen oder sonstigen Ansprüchen gelten als an uns abgetreten. Der Eigentumsvorbehalt gilt durch Zahlungen Dritter, insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten, als nicht aufgehoben. Trotz des Eigentumsvorbehalts trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Waren.
7. Gewährleistung
Wir garantieren für gute Leistungen der Maschinen. Garantiezeit 24 Monate. Genügt eine Maschine bei sachgemäßer Behandlung berechtigten Ansprüchen nicht, so setzen wir dieselbe nach unserer Wahl und vorheriger Vereinbarung instand. Fahrzeuge bzw. Produkte müssen kostenlos in die Werkstatt von Rahm Fahrzeugbau (Ort: 93155 Hemau – Straße: Pellndorf 4) gebracht werden. Der Rückversand hat franco zu erfolgen. Für Ersatzteile und Zubehör läuft die Garantiezeit mit der Garantie für die Maschine, in die Teile eingebaut worden sind, ab. Teile, die normalem Verschleiß unterliegen, fallen nicht unter die Garantie. Für Folgeschäden an anderen Gegenständen oder Personen sowie für Ausfallzeiten oder dergleichen haften wir nicht. Reklamation auf falsche oder unvollständige Lieferungen oder auf sofort erkennbare Mängel müssen innerhalb 8 Tagen schriftlich nach Eingang der Ware gestellt werden, andernfalls gilt die Ware als angenommen. Es gilt die mitgelieferte Bedienungsanleitung zur grundsätzlichen Bedienung und Wartung des Fahrzeugs. Bei Änderungen oder dem Entfernen tragender Bauteile erlischt jegliche Garantie. Die Gewährleistung für Gebrauchtteile ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Verbraucherverträgen beträgt diese 12 Monate. Bei gebrauchten Ersatzteilen wird insbesondere nur eine Gewährleistung für die Beschaffenheit dieser Teile dem Alter entsprechend und nach üblicher Beschaffenheit gewährleistet. Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche können nicht akzeptiert werden. Gebrauchtteile sind als Bastlerware zu betrachten. Der Verkäufer garantiert nicht für die Haltbarkeit dieser Teile wie bei Neuteilen. Der Vergütungssatz für berechtigte und genehmigte Garantiearbeiten liegt derzeit bei 42,00 Euro netto je Stunde.
8. Als Wiederverkäufer
Als Wiederverkäufer sind Sie verpflichtet, die der Maschine beigefügte Dokumentation an den Endkunden auszuhändigen. Sollte ein Exemplar der Dokumentation unbrauchbar oder unleserlich geworden sein, dann stellen wir Ihnen auf Aufforderung unverzüglich ein weiteres Exemplar kostenlos zur Verfügung.
9. Lieferumfang
Der Lieferumfang geht aus der Auftragsbestätigung bzw. der dazugehörigen Preisliste hervor. Anbau und evtl. Änderung oder Anpassung der Maschine an den Schlepper gehören nicht zum Lieferumfang. Änderungen jeglicher Art, die nicht mit uns schriftlich vereinbart sind (z.B. Telefax) können nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers durchgeführt werden. Zusätzliche Änderungen am Gerät, die mündlich vereinbart werden, gelten mit Einwilligung beider Parteien als gültig. Die Bearbeitungskosten für Umtausch oder Rückgabe betragen 25% des Kaufpreises.
10. Erfüllungsort
ist Pellndorf, Regensburg ist alleiniger Gerichtsstand ist für beide Teile. Maßgebend ist das deutsche Recht.